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   LG Frankfurt/Main, 23.09.2010 - 2-24 S 44/10, 2/24 S 44/10   

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https://dejure.org/2010,38263
LG Frankfurt/Main, 23.09.2010 - 2-24 S 44/10, 2/24 S 44/10 (https://dejure.org/2010,38263)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.09.2010 - 2-24 S 44/10, 2/24 S 44/10 (https://dejure.org/2010,38263)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. September 2010 - 2-24 S 44/10, 2/24 S 44/10 (https://dejure.org/2010,38263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wartezeit am Flughafen - Körperverletzung?

  • ronald-schmid.de (Kurzinformation)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Große (Abflug-)Verspätung / Ausgleichsanspruch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Flugärger: Lange Wartezeit bei Zwischenstopp und Flugumleitung ist keine Körperverletzung - Anspruch auf Schmerzensgeld setzt eine Körper- oder Gesundheitsverletzung voraus

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.09.2010 - 24 S 44/10
    Er rügt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.09 (C-402/07 und C-432/07), das AG habe verkannt, dass ihm ein Ausgleichsanspruch auf Zahlung von 400.- EUR aus Art. 7 Abs. 1 lit c der FluggastVO (EG 261/04) wegen der verspäteten Ankunft zustehe.
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 23.09.2010 - 24 S 44/10
    Eine Verspätung stellt auch keinen Sachmangel der Beförderungsleistung dar (BGH NJW 09, 2743).
  • LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung um rund 8 Stunden / Internationalen

    Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2010, Az. 2-24 S 44/10, RRa 2011, 44 ff.; Urteil vom 01.09.2011, Az. 2-24 S 65/11; Urteil v. 29.09.2011, Az. 2-24 S 56/11), die Auffassung, dass für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO wegen Verspätung zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Tatbestand von Art. 6 I FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (so auch Staudinger, RRa 2010, 10, 11/12).

    Die Kammer hat im Urteil vom 23.09.2010 (Az. 2-24 S 44/10, RRa 2011, 44 ff.) im Zusammenhang mit der Bestimmung der Abflugverspätung angenommen, dass bei einem innerhalb der Grenzen des Art. 6 I FluggastrechteVO erfolgten Abflug eine spätere unplanmäßige Zwischenlandung nicht dazu führt, dass eine Abflugverspätung im oben genannten Sinne entsteht.

  • AG Frankfurt/Main, 06.12.2012 - 31 C 2553/12

    Fluggastrechteverordnung: Relevanz der Ankunftsverspätung für Ausgleichsanspruch

    "Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2010, Az. 2-24 S 44/10, RRa 2011, 44ff.; Urteil vom 01.09.2011, Az. 2-24 S 65/11; Urteil v. 29.09.2011, Az. 2-24 S 56/11), die Auffassung, dass für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO wegen Verspätung zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Tatbestand von Art. 6 1 FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (so auch Staudinger, RRa 2010, 10, 11/12).

    "Im Übrigen wären, selbst wenn man einen rechtzeitigen Abflug verneinte und damit nur zu einer Ankunftsverspätung gelangte, die Ausgleichsansprüche im selben Umfang begründet; anders als die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urt. v. 23.09.2010 - 2.24 S 44/10 - S. 7 f.) ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 -, juris, Tenor Ziffer 2) eindeutig ergibt, dass Ausgleichansprüche bei erheblicher Verspätung analog Art. 7 EGV 261/2004 am erheblichen Zeitverlust für den Flugpassagier anknüpfen - unabhängig davon, ob dieser auf eine Abflug- oder Ankunftsverspätung zurückzuführen ist.

  • AG Frankfurt/Main, 28.06.2012 - 31 C 145/12

    Für Ausgleichsansprüche nach der EGVO 261/2004 kommt es alleine auf die

    "Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2010, Az. 2-24 S 44/10, RRa 2011, 44ff.; Urteil vom 01.09.2011, Az. 2-24 S 65/11; Urteil v. 29.09.2011, Az. 2-24 S 56/11), die Auffassung, dass für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO wegen Verspätung zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Tatbestand von Art. 6 1 FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (so auch Staudinger, RRa 2010, 10, 11/12).

    "Im Übrigen wären, selbst wenn man einen rechtzeitigen Abflug verneinte und damit nur zu einer Ankunftsverspätung gelangte, die Ausgleichsansprüche im selben Umfang begründet; anders als die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urt. v. 23.09.2010 - 2.24 S 44/10 - S. 7 f.) ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 -, juris, Tenor Ziffer 2) eindeutig ergibt, dass Ausgleichansprüche bei erheblicher Verspätung analog Art. 7 EGV 261/2004 am erheblichen Zeitverlust für den Flugpassagier anknüpfen - unabhängig davon, ob dieser auf eine Abflug- oder Ankunftsverspätung zurückzuführen ist.

  • LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 24 S 56/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Abflugverspätung / Verspätung bei Zwischenlandung

    Die Kammer vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 23.09.2010, Az. 2-24 S 44/10; Urteil vom 01.09.2011, Az. 2-24 S 65/11), die Auffassung, dass für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 I FluggastrechteVO wegen Verspätung zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Tatbestand von Art. 6 I FluggastrechteVO erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, die die in Art. 6 I FluggastrechteVO definierten Grenzen übersteigt (so auch Staudinger, RRa 2010, 10, 11/12).

    Die Kammer hat im Urteil vom 23.09.2010 (Az. 2-24 S 44/10, RRa 2011, 44 ff.) im Zusammenhang mit der Bestimmung der Abflugverspätung angenommen, dass bei einem innerhalb der Grenzen des Art. 6 I FluggastrechteVO erfolgten Abflug eine spätere unplanmäßige Zwischenlandung nicht dazu führt, dass eine Abflugverspätung im oben genannten Sinne entsteht.

  • LG Frankfurt/Main, 02.07.2012 - 24 O 321/11

    Reisevertrag: Erhöhte Kriminalität im Zielgebiet als Reisemangel;

    Soweit die Kammer in ihrer Entscheidung vom 23.9.2010 - 2-24 S 44/10, zit. nach juris) eine Ausgleichszahlung für den Fall abgelehnt hat, dass ein Flug, der pünktlich abgeflogen ist, sich durch eine Zwischenlandung verzögert, wirkt sich diese Entscheidung auf den hier zu entscheidenden Fall nicht aus.

    In ihrem Urteil vom 23.9.2010 ist die Kammer davon ausgegangen, dass notwendige Voraussetzung einer Ausgleichszahlung eine Abflugverspätung ist (vgl. Kammerurteil vom 23.9.2010, a.a.O. Rn. 20, zit. nach juris).

  • AG Bremen, 22.11.2012 - 9 C 270/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Ausgleichsanspruch / Allgemeine

    Maßgeblich ist allein die Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden; das kumulative Vorliegen einer - ggf. erheblichen - Abflugverspätung im Sinne des Art. 6 VO ist nicht zu fordern (Nunmehr explizit: EuGH, Urteil vom 23.10.2012 - große Kammer -, C 581/10 und C 629/10-JURIS: Ziff. 40, "Endziel"; a.A.: Landgericht Frankfurt, RRa 2011, 44).
  • LG Frankfurt/Main, 06.02.2012 - 24 O 219/11

    Flugverspätung - Art. 19 MÜ - Anwendbarkeit

    38 Soweit die Kammer in ihrer Entscheidung vom 23.9.2010 (Az. 2-24 S 44/10, zit. nach juris) eine Ausgleichszahlung für den Fall abgelehnt hat, dass ein Flug, der pünktlich abgeflogen ist, sich durch eine Zwischenlandung verzögert, wirkt sich diese Entscheidung auf den hier zu entscheidenden Fall nicht aus.
  • AG Rüsselsheim, 10.08.2011 - 3 C 72/11

    Verordnung (EG) 261/2004 / Ausgleichsanspruch / Direktflug / Begriff des "Flugs"

    Hieraus folgt, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 VO - und damit auch der einer analogen Anwendung des Art. 7 VO - eine erhebliche Abflugverspätung voraussetzt (so auch LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.09.2010, Az. 2-24 S 44/10).
  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2011 - 24 S 130/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Startabbruch / Startversuch /

    Soweit die Kammer in ihrer Entscheidung vom 23, 9.2010 (Az. 2-24 S 44/10, zit. nach juris) eine Ausgleichszahlung für den Fall abgelehnt hat, dass ein Flug, der pünktlich abgeflogen ist, sich durch eine Zwischenlandung verzögert, wirkt sich diese Entscheidung auf den hier zu entscheidenden Fall nicht aus.
  • LG Frankfurt/Main, 13.09.2012 - 24 S 95/12

    Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der

    Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs wegen großer Flugverspätung ist neben der Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden auch eine Abflugverspätung i.S.d. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Festhaltung LG Frankfurt, 23. September 2010, 2/24 S 44/00, RRa 2011, 44).
  • AG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 31 C 961/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Startabbruch / Startversuch /

  • AG Rüsselsheim, 25.07.2012 - 3 C 1130/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / "außergewöhnlicher Umstand"

  • AG Frankfurt/Main, 20.05.2011 - 31 C 232/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Startabbruch / Startversuch /

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